Neue steuerliche Anforderungen für E-Autos
Seit dem 1. Januar gelten neue Anforderungen für steuerliche Vorteile bei E-Dienstwagen. Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2022 angeschafft oder Beschäftigten erstmals auch zur Privatnutzung überlassenen werden, brauchen eine deutlich höhere Elektro-Reichweite als bisher. Das gilt auch für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge. Die reine elektrische Reichweite muss jetzt 60 Kilometer betragen (bisher 40 Kilometer). Schafft das Fahrzeug diese elektrische Reichweite nicht, ist die 1-Prozent- Besteuerung des geldwerten Vorteils nur noch dann in Anspruch zunehmen, wenn die CO2-Emission des Fahrzeugs 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt. Unabhängig von der Berechnungsmethode werden Elektro-, Brennstoffzellen- und Plug-In-HybridFahrzeuge bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils begünstigt. Bei der 1-Prozent-Regelung ist nur der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode nur die hälftigen Anschaffungs- oder vergleichbaren Miet- oder Leasingkosten für die Berechnung des geldwerten Vorteils anzusetzen.