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Reichweite ausschlaggebend für Vergünstigung

Neue steuerliche Anforderungen für E-Autos

Grünes Stromkabel mit Stecker in Form eines Autos. © Mipan / Panthermedia
Werden E-Autos als Dienstwagen genutzt, gelten für Unternehmen nun neue gesetzliche Anforderungen für steuerliche Vergünstigungen.

Seit dem 1. Januar gelten neue Anforderungen für steuerliche Vorteile bei E-Dienstwagen. Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2022 angeschafft oder Beschäftigten erstmals auch zur Privatnutzung überlassenen werden, brauchen eine deutlich höhere Elektro-Reichweite als bisher. Das gilt auch für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge. Die reine elektrische Reichweite muss jetzt 60 Kilometer betragen (bisher 40 Kilometer). Schafft das Fahrzeug diese elektrische Reichweite nicht, ist die 1-Prozent- Besteuerung des geldwerten Vorteils nur noch dann in Anspruch zunehmen, wenn die CO2-Emission des Fahrzeugs 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt. Unabhängig von der Berechnungsmethode werden Elektro-, Brennstoffzellen- und Plug-In-Hybrid­Fahrzeuge bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils begünstigt. Bei der 1-Prozent-Regelung ist nur der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode nur die hälftigen Anschaffungs- oder vergleichbaren Miet- oder Leasingkosten für die Berechnung des geldwerten Vorteils anzusetzen.

Fazit: Die Vergünstigung bei E-Dienstwagen greift nur noch, wenn das Fahrzeug eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern hat.
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