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Streit um Verhalten während der Kündigungsfrist

Neuer Job in der Kündigungsfrist ist kein Muss

Wer einen Mitarbeiter kündigt und unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freistellt, braucht Geduld. Das Unternehmen kann zwar darauf hoffen, dass der Ex-Mitarbeiter schnell eine andere Arbeit findet. Einen Anspruch darauf, dass sich der Gekündigte schnelle einen neuen Job sucht, hat der ehemalige Arbeitgeber aber nicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter kündigen und unter Lohnfortzahlung freistellen, spekulieren auf Zeit. Sie können die Gehaltszahlung jedenfalls nicht einfach einstellen, wenn der von ihnen freigestellte Mitarbeiter sich innerhalb der Kündigungsfrist von drei Monaten keinen neuen Job sucht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. 

Freistellung ist Annahmeverzug

Es gilt: Wer entlassen wird, bekommt bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses weiter sein volles Gehalt. Das gilt auch dann, wenn der Gekündigte abwartet, wie sein Kündigungsschutzprozess ausgeht. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihm der alte Arbeitgeber 43 Stellenangebote aus Jobportalen schickt und auf Bewerbung des Ex-Mitarbeiters drängt. In dem Fall bewarb sich der Gekündigte Senior Consultant sogar auf diverse Stellen, aber erst kurz vor Ende der Kündigungsfrist. Sein Arbeitgeber meinte, dies sei zu spät gewesen. 

Die Ansicht des Arbeitgebers war falsch. Der Ex-Mitarbeiter sei nicht verpflichtet gewesen, sich schon während der Zeit der Freistellung zu bewerben. Dass der alte Arbeitgeber für den letzten Monat deshalb keine Vergütung mehr zahlte, blockte das BAG ab. Mit seiner Klage auf Nachzahlung eines Monatsgehalts von 6.440 Euro brutto und Verzugszinsen hatte der Senior Consultant deshalb Erfolg. Nach Auffassung des BAG befand sich der Arbeitgeber durch seine einseitig erklärte Freistellung während der gesamten Dauer der Kündigungsfrist im Annahmeverzug. Ein „böswilliges Verhalten“, das die Zahlung verhindert hätte, konnte das BAG im späten Zeitpunkt der Bewerbung nicht erkennen.

Fazit: Eine einseitige Freistellung wird als Annahmeverzug bewertet. Arbeitgeber müssen dann während der Kündigungsfrist das volle Entgelt zahlen.

Urteil: BAG vom 12.2.2025, Az.: 5 AZR 127/24

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