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Änderungen bei der Betriebsratswahl

Neuerungen im Wahlverfahren im Überblick

Wahlen. © kebox / Fotolia
Ab dem 1. März und bis zum 31. Mai wählen die Arbeitnehmer in den Betrieben ihre Interessenvertretung. Diese Betriebsratswahlen sind alle vier Jahre fällig - und diesmal gibt es einige Neuerungen. Die machen auch den Arbeitgebern das Leben leichter.

Für die kommenden Betriebsratswahlen (ab. 1. März) gibt es einigen Neuerungen. Die sind im Betriebsrätemodernisierungsgesetz und der neuen Wahlordnung geregelt. Beide stammen schon aus dem vorigen Jahr und sollen das Wahlverfahren einfacher machen und es soll schneller gehen. Die Neuerungen im Überblick:

Mehr Wahlberechtigte: Jetzt dürfen alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr (zuvor: 18. Lebensjahr) vollendet haben, ihren Wahlzettel ausfüllen. Leihbeschäftigte können ebenfalls votieren, wenn sie dort länger als drei Monate eingesetzt werden (ist zwar nicht neu, wird aber oft übersehen). 

Digitalisierte Kommunikation hilft Kosten sparen

Digitale Kommunikation: Kosten, die der Arbeitgeber tragen muss, kann der Wahlvorstand einsparen, wenn er seine Sitzungen und Beschlüsse digital (Telefon oder Videokonferenzen) organisiert. Die Wahl kann er allerdings nicht digital durchführen. Bei der Urnenwahl braucht es keine Wahlumschläge mehr. Auszählen geht dadurch schneller und in Zeiten von Papierknappheit ist das eine ausgesprochen gut Idee. Nur die Briefwahlstimmen kommen in einen Umschlag. 

Vereinfachtes Wahlverfahren: Das vereinfachte Wahlverfahren können jetzt Betrieb bis 200 wahlberechtigte Beschäftigte anwenden (bisher 100). Eine wichtige Änderung betrifft die Frist zur Berichtigung der Wählerliste. Eine solche Korrektur war lediglich bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe möglich. Diesmal darf der Wahlvorstand noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe Korrekturen vornehmen. Eine Wahlanfechtung gegen die Wählerliste, ist nur dann noch möglich, wenn diese bereits vor der Betriebsratswahl vorgelegen hat. 

Arbeitgeber kann nicht anfechten

Anfechtung: Die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber unter Berufung auf die Unrichtigkeit der Wählerliste ist gänzlich ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit auf seinen eigenen Angaben beruht. Und: Bei der Neugründung eines Betriebsrats genießen die Wahlinitiatoren einen erweiterten Kündigungsschutz.

Fazit: Für die Betriebsratswahlen 2022 gibt es einige Änderungen, die zu beachten sind.

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