Neuerungen im Werkvertragsrecht für Kunden und Lieferanten
Ab 2018 gilt ein neues Werkvertragsrecht. Aber, achten Sie darauf: Bereits abgeschlossene Verträge fallen noch unter das alte Recht. Aufpassen müssen Sie, wenn Sie derzeit zwar schon ein bindendes Angebot erhalten haben, aber die tatsächliche Beauftragung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt. In diesen Fällen dürfte grundsätzlich das neue Werkvertragsrecht gelten.
Hier die wesentlichsten Neuerungen:
- Die Haftung bei Materialverkäufen wird erhöht. Der Verkäufer haftet für die bei der Mangelbeseitigung angefallenen Aus- und Wiedereinbau-Kosten. Und zwar unabhängig davon, ob er an dem mangelhaften Material Schuld hat. Bisher haftete derjenige, der die Leistung ausführte.
- Abschlagszahlungen werden neu berechnet. Bezahlt werden muss nunmehr der Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Bisher galt der beim Kunden erbrachte und häufig umstrittene Wertzuwachs.
- Neu geregelt wird das Kündigungsrecht. Das neue Gesetz sieht erstmals für den Besteller und den Leistenden wie bspw. Handwerker ausdrücklich ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor (§ 648a BGB n.F.).
Abnahme durch Rügen verhindern
- Auch die Abnahme wird neu geregelt. Als abgenommen gilt eine Lieferung künftig dann, wenn Beschwerden nicht innerhalb einer angemessenen Frist geäußert werden. Verbraucher müssen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängel in Textform hingewiesen werden.
- Eine Abnahme lässt sich leicht verhindern. Dazu muss nur mindestens ein konkreter Mangel innerhalb der gesetzten Frist gerügt werden. Ansonsten ist die Annahme rechtlich erfolgt und die Zahlung wird fällig.
Fazit: Vor allem die veränderte Haftung von Verkäufern und die Fristen für die Abnahme sollten Sie mehr als bisher im Blick haben.