Neuerungen im Wettbewerbsrecht
Die Europäische Union stärkt mit dem „New Deal for Consumers“ den Verbraucherschutz. Gleichzeitig werden Strafen bei unlauteren Geschäftspraktiken verschärft. Gültigkeit: ab 28. Mai 2022. Worauf müssen Sie sich einstellen?
Die meisten Anpassungen beziehen sich auf den Onlinesektor und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet. Ziel ist eine höhere Transparenz für Verbraucher bei Online-Käufen, etwa durch mehr Informationspflichten auf Online-Plattformen sowie bei Produktrankings, Kundenrezensionen und Preisangaben.
Was ändert sich?
- Telefonnummer undE-Mail-Adresse sind künftig auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend
- Verbrauchervorschriften bei Fernabsatzverträgen werden auch auf Verträge über digitale Inhalte erstreckt, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt oder sich verpflichtet bereitzustellen.
- Bei Bewertungen und Empfehlungen (Kundenrezension, Likes in sozialen Medien) zu Produkten ist anzugeben, ob Mechanismen angewendet werden, die sicherstellen, dass die Bewertungen von Personen stammen, die diese Produkte auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. Unternehmer werden also verpflichtet zu erklären, ob sie überhaupt entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung unternehmen, und wenn ja, welche.
Dual-Quality-Verbot
Als unlautere Geschäftspraktik verboten: Produkte, die in unterschiedlicher Zusammensetzung oder Qualität in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten unter derselben Bezeichnung zu vertreiben (sog. Dual Quality-Verbot). Es sei denn, die Unterschiede können mit „legitimen“ Gründen gerechtfertigt werden.
Besonderheit: Preisangaben
Werden Produktpreise durch automatisierte Entscheidungsfindung personalisiert (sog. „Dynamic Pricing“), ist darauf hinzuweisen, etwa, wenn sich der Preis erhöht, weil man die Website mehrmals aufruft. Bei Rabattaktionen ist der niedrigste Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand.
Weitere Hinweise dazu: Neues zu Preisangaben - IHK Region Stuttgart (ihk24.de)
Bußgelder
Bei Verstößen, unlauteren Wettbewerbshandlungen und Verbraucherbenachteiligungen sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen. Gegen Unternehmern, die im vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaat im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz erzielt haben, kann das Bußgeld bis zu 4% des Jahresumsatzes betragen. Ohne Anhaltspunkte (Schätzung): 2 Mio. Euro Höchstbußgeld.
Fazit: Stellen Sie sich rechtzeitig auf die Änderungen ein. Sie bringen einiges an Arbeit auf Ihrer Plattform mit sich. Mehr unter https://tinyurl.com/uuw5cx8x