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Ab Juni 2023 tritt das Einheitspatent in Kraft

Neues EU-Einheitspatent: Chancen und Risiken

Flagge Europa. © AB Visual Arts / stock.adobe.com
Ab Sommer 2023 haben Unternehmen die Möglichkeit, sich Innovationen nach dem neuen Einheitspatent patentieren zu lassen. Das birgt sowohl Vor- als auch Nachteile. FUCHSBRIEFE erklären, wie Unternehmer die optimale Variante ermitteln.

Ab 1. Juni können Unternehmen in der EU zwischen zwei Patentierungs-Standards entscheiden. Darum sollten Sie sich künftig die Frage stellen, ob Innovationen gemäß dem Standard des Europäischen Patents (EP) patentiert oder die neue Möglichkeit des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) genutzt werden soll. FUCHSBRIEFE sprachen mit dem Prozessfinanzierer Deminor über die Vor- und Nachteile des Patents.

Ein Patent für die gesamte EU

Der erste Vorteil ist die territoriale Ausdehnung des Einheitspatents auf fast alle EU-Mitgliedsstaaten (Ausnahme: Spanien, Kroatien). Das alte EP muss hingegen für jeden Mitgliedsstaat einzeln beantragt werden. Damit verbunden ist der Gerichtsstand. Ansprüche aus dem Einheitspatent können vor dem neu geschaffenen Einheitlichen Patentgericht erstritten werden, dessen Entscheidung in allen Mitgliedsstaaten gilt. Beim EP sind dafür jeweils die nationalen Gerichte zuständig.

Ein relevanter Unterschied liegt in den Kosten, so Deminor. Das neue Einheitspatents ist teurer als die Anmeldung eines EP in einem einzelnen Mitgliedstaat. Für Unternehmen, die sich auf ihren nationalen Heimatmarkt konzentrieren, könne das bisherige EP daher weiterhin sinnvoller sein. Je internationaler ein Unternehmen operiert, desto eher bietet sich aber das Einheitspatent an. Darum könnten zunächst vor allem ausländische Unternehmen (z.B. USA, Südostasien), die ein Produkt in Europa vertreiben wollen, das Einheitspatent nutzen.

Behutsames Vortasten im neuen Terrain

Die EU-Unternehmen werden anfangs noch sehr vorsichtig vom Einheitspatent Gebrauch machen, schätzt Deminor. Ein Problem ist: Ficht ein Unternehmen ein Patent erfolgreich an, verliert dieses in allen Mitgliedsstaaten seine Wirksamkeit. Um dieses Risiko und die Arbeitsweisen des neuen Gerichts besser einschätzen zu können, werden wohl viele Unternehmen die ersten Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts abwarten. Deminors Prognose: In den ersten Fällen werde das Gericht mit höchster Präzision und Sorgfalt urteilen, um Vertrauen in das Einheitspatent herzustellen.

Für die allermeisten Unternehmen ist es ratsam, sich beim Einheitspatent externe Hilfe zu holen. Hohe Expertise im Patentrecht haben oft nur die großen Pharma- und Telekom-Unternehmen. Sollte ein EP oder Einheitspatent verletzt worden sein, kann der Gang zu einem Prozess-Finanzierer sinnvoll sein. Dessen Reaktion liefert einen ersten Hinweis auf die Erfolgschancen einer Klage.

Fazit: Unternehmen müssen künftig abwägen, ob es für sie sinnvoll ist, das Einheitspatent dem EP vorzuziehen. Verwirrend sind die ähnlichen Bezeichnungen des Europäischen Patents (EP) und des Einheitspatents. Achten Sie in der Praxis darauf, Abkürzungsfehler zu vermeiden.

Hinweis: Die Kosten für Einheitspatent und EP sind etwa dann ähnlich, wenn ein EP in vier Mitgliedsstaaten angemeldet wird.

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