Neues Risiko für Kartell-Kläger
Die neue EU-Kartellrichtlinie hält einige Tücken bereit. Kläger können leicht auf die Nase fallen.
Opfer von Preisabsprachen müssen auf die Tücken der neuen EU-Kartell-Richtlinie achten. Sie trat Ende 2014 in Kraft. Zentrale Aspekte sind der Zugang zu Beweismitteln, eine Neuregelung der Verjährungsfristen sowie die gesamtschuldnerische Haftung und Kronzeugenprivilegien. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Neuregelung in nationales Recht umzusetzen. Berlin wird die Richtlinie wohl über Änderungen am Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen einführen. Für Kläger zeichnet sich schon jetzt die Offenlegung der Beweismittel als problematisch ab. Denn auch Beklagte können sich künftig erweiterte Vorlagepflichten zunutze machen. Etwa dann, wenn ein Verklagter beim Kartellamt behauptet, sein klagender Abnehmer habe den kartellbedingten Aufpreis an seine Kunden weitergegeben und demzufolge auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dann bestünde das Risiko, dass der Kläger vom Kartellamt zur Offenlegung der Preisgestaltung gegenüber den eigenen Kunden gezwungen wird. Selbst dann, wenn eine Weitergabe des Schadens gar nicht auf der Hand liegt.
Fazit: Unternehmer werden weiterhin Nutzen und möglichen Schaden einer Kartellrechtsklage sorgfältig abwägen müssen.