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Investmentfonds

Neuordnung hakt noch

Eigentlich müsste die Besteuerung von Investmendfonds längst auf eine neue Basis gestellt werden. Doch der Gesetzgeber kommt nicht voran.
Die erforderliche Neuordnung der Besteuerung von Investmentfonds hakt. Der EuGH hatte die Freistellung inländischer Fonds von der Besteuerung ausgenommen. Ausländische Fonds müssen dagegen Abgeltungsteuer zahlen. Bis 2018 muss dies nun korrigiert werden. Das verlangt die europäische Rechtsprechung. Folge: Ab 2018 müssen auch inländische Fonds Steuern zahlen. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung wären das 15% Körperschaftssteuer auf aus deutschen Einkunftsquellen stammende Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien. Steuerfrei können von den Fonds weiterhin Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge vereinnahmt werden. Die daraus ausgeschütteten Erträge sollen den Anlegern steuerfrei ausgezahlt werden. Bisher waren Gewinne aus Immobilienverkäufen nach zehn Jahren steuerfrei. Diese Frist soll nun für offene Immobilienfonds nicht mehr, aber für geschlossene Fonds und Direktanlagen weiter gelten. Dagegen läuft die Branche Sturm. Mehr Tempo fordert der Bundesrechnungshof. Die Neuregelung soll schon ab 2017 gelten. Die Behörde verweist darauf, dass ausländische Fonds aufgrund der europäischen Rechtsprechung bis ins Jahr 2006 zurückreichende Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt hätten. Bis heute sei keiner dieser Anträge bearbeitet worden, da nicht klar sei, welche deutsche Behörde zuständig sei. Die aktuell medial beachteten Cum/Cum-Geschäfte sollen ebenfalls beendet werden. Dabei verleihen Ausländer Dividendenpapiere kurz vor Dividendenzahlung an inländische Adressen und nehmen sie dann zurück. Der Gewinn aus der geringeren inländischen Besteuerung wird geteilt. Das soll nun durch das Vorschreiben von Mindesthaltezeiten verhindert werden. So soll keine Anrechnung der Steuerzahlung mehr gewährt werden, wenn Steuerpflichtige innerhalb von 91 Tagen rund um den Dividendentermin nicht an 45 Tagen Eigentümer der Wertpapiere sind. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bezeichneten diese Regelung als „Strafsteuer für Aktionäre“.

Fazit: Diese Form der Neuregelung verspricht vor allem interessante neue Gestaltungsmöglichkeiten für Spezialisten. Das wurde sogar bei der Anhörung der Experten im Bundestagsausschuss von der Bundesregierung zugegeben.

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