Neuwahl aller Betriebsratsmitglieder nötig
Ändert sich im Laufe der Amtszeit die Anzahl der freizustellenden Mitglieder in einem Betriebsrat, sind sämtliche freigestellten Betriebsratsmitglieder neu zu wählen. Und zwar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, damit auch konkurrierende Gruppen im Betriebsrat die Chance haben, ein freigestelltes Mitglied zu stellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen klargestellt. Eine isolierte Wahl, wobei nur das zusätzlich freizustellende Betriebsratsmitglied dazu gewählt wird, sei dagegen nicht zulässig. Das zusätzlich freizustellende Betriebsratsmitglied kann zudem auch nicht aus dem Kreis vorhandener Ersatzmitglieder in die Freistellung nachrücken.
Fazit: Bei einem Anstieg der freizustellenden Betriebsratsmitglieder muss es zu einer Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder kommen, wenn die Freistellungswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wurde.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 4.2.2025, Az.: 10 TaBV 40/24