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Sonderregelung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Nicht alle Zuschläge sind pfändbar

Auf den Arbeitgeber kommt bei einer Lohnpfändung in jedem Fall ein erheblicher Mehraufwand zu. Jetzt sind auch noch bei Zuschlägen Differenzierungen zu beachten.

Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht sind nicht pfändbar. Jedenfalls solange der Betrag einen üblichen Rahmen nicht übersteigt. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. August 2017, Az. 10 AZR 859/16) entschieden. Das Gericht erkennt damit an, dass einige Zuschläge eine besondere Erschwernis ausgleichen.

Generell gilt aber: Hat ein Beschäftigter Schulden, können die Gläubiger seinen Lohn pfänden lassen. Arbeitgeber müssen in diesem Fall einen bestimmten Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger zahlen. Den Pfändungsfreibetrag bekommt der Arbeitnehmer allerdings weiterhin. Die Freigrenzen sind in der Pfändungstabelle festgelegt.

Fazit: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind als Erschwerniszulagen unpfändbar. Zulagen für Schicht, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.

Hinweis: Die Pfändungstabelle wurde zum 1.7. aktualisiert. Sie wurde von der Landesarbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung Hessen veröffentlicht. Hier der Link: https://tinyurl.com/ydf9qbgl

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