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Geöffnete Lebensmittelmärkte dürfen auch Nonfoodartikel verkaufen

Nicht für alle Händler und Waren gilt das Verkaufsverbot

Klagen von Ladenbesitzern gegen die Lockdown-Verfügungen der Länder sind seltener geworden. Durch bessere Begründungen und Beachtung der Verhältnismäßigkeiten sind die Verordnungen zum Verkaufsverbot inzwischen rechtssicherer. Ein kleines Schlupfloch bleibt dem geplagten Handel allerdings noch.

Zwei Einkaufsmärkte in Rheinland-Pfalz dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des Lockdowns ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten. 

Dazu gehören auch „nicht privilegierte Waren“ wie Kleidung und Spielwaren. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Eilverfahren. 

Warensortiment schnell noch erweitert

Die Einkaufsmärkte verkaufen zwar vorrangig Lebensmittel und Drogeriewaren. Aber eben auch Nonfoodartikel. In großen Supermärkten ist dies übrigens der Regelfall. Darin sehen vom Lockdown arg gebeutelte Händler eine Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung. 

Solange diese Produkte aber nur einen kleinen Teil des Umsatzes ausmachen, sei dies unproblematisch, so die Richter. Ohne Bedeutung sei ebenfalls, dass die Märkte erst im Vorfeld der Covid-Verordnung ihr Warensortiment extra umstrukturiert hätten.

Fazit: Einkaufsmärkte mit gemischtem Warensortiment dürfen auch im Lockdown alle Produkte, auch jenseits von Lebensmitteln und Drogerieartikeln, verkaufen.

Urteil: VG Koblenz vom 28.12.2020, Az.: 3 L 1189/20.KO

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