Nur die Gemeinschaft kann klagen
Nur der Wohnungseigentümergemeinschaft steht Schadensersatz gegen einen säumigen Miteigentümer zu. Ein einzelner Eigentümer hat keinen Schadensersatzanspruch. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. 2. 2017, Az. V ZR 166/16).
Im entschiedenen Fall wurde das Wasser für eine ganze Wohneigentumsanlage gesperrt. Der Grund: Einer der Wohnungseigentümer schuldete 14.000 Euro Wohngeld. Folge: In keiner Wohnung gab es mehr Wasser. Deshalb konnte ein Eigentümer 1.300 Euro Miete für zwei Wohnungen nicht kassieren.
Kein alleiniger Schadenersatzanspruch
Der betroffene Miteigentümer hat alleine keinen Schadensersatzanspruch. Denn der säumige Zahler hat ihm gegenüber keine Pflicht verletzt. Zwar besteht unter den Wohnungseigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses beinhaltet unter anderem die Pflicht zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Diese Pflicht erstreckt sich aber nicht auf die Zahlung des Wohngelds.
Andernfalls würde gerade bei größerenWohnungseigentümergemeinschaften eine nicht kalkulierbare Haftungserweiterung des säumigen Wohnungseigentümers bestehen. Dieser würde nicht nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft haften, sondern ebenfalls gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer.
Fazit: Mitgefangen, mitgehangen. Eine Eigentümergemeinschaft löst sich auch vor Gericht nicht in Wohlgefallen auf.