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Arbeitszeitbetrug und fristlose Kündigung

Ohne glasklare Beweise kein Erfolg bei der Kündigung

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt: Der vorsätzliche Verstoß eines Mitarbeiters gegen seine Verpflichtung, die geleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist ein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Aber reicht der Verdacht oder erkennbare Unstimmigkeiten bei der Dokumentation aus, um die Trennung vom Arbeitnehmer auch vor Gericht erfolgreich durchzusetzen?

Bei Kündigungsprozessen wegen Arbeitszeitbetrug kommen Unternehmen regelmäßig in Beweisnöte. Einem Energieanlagenelektroniker, der im Außendienst Stromzähler montierte, hatte der Netzbetreiber fristlos gekündigt, weil sein Arbeitszeitbetrug aufgeflogen war. Doch die fristlose Kündigung war rechtswidrig. Das Unternehmen konnte letztlich die Beweise dafür nicht beibringen. Und da es außerdem dem Betriebsrat auch nicht alle Verfehlungen vorgetragen hatte, fiel die Interessenabwägung des LAG zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. 

Arbeitgeber muss Beweise liefern

Ähnliche Beweisnöte hatte ein Spediteur in Mecklenburg-Vorpommern. Er konnte nicht schlüssig darlegen, an welchen Tagen der Fahrer im geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet hat. 

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern betonte in seiner Entscheidung, dass es für einen Lkw-Fahrer bei geleisteten Überstunden ausreichend sei, darzulegen, an welchen Tagen welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Es sei dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen, Zweifel am Stundennachweis zu ermitteln und diese zu belegen.

Fazit: Um einen Beschäftigten erfolgreich fristlos zu kündigen, muss der Arbeitgeber eine lückenlose und belastbare Beweiskette zum Arbeitszeitbetrug im Arbeitsgerichtsprozess vorlegen.

Urteile: LAG Düsseldorf vom 19.12.2020, Az.: 6 Sa 522/20 und LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.10.2020, Az.: 5 Sa 48/20

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