Ohne Meistertitel: Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz fällte zwei Urteile, die weitreichende Bedeutung für Handwerksbetriebe erlangen können. Demnach legt die Handwerkskammer in Koblenz die Handwerksordnung (HwO) zu statistisch aus.
Ein Handwerksbetrieb mit Meisterzwang ist nur von einem entsprechend ausgebildeten zu führen. Ausnahmen sind zwar möglich – allerdings bedürfen sie vorher einer Genehmigung durch die Handwerkskammer. Zwei Altgesellen, der eine beschäftigt in einem Maler- und Lackiererbetrieb und der andere bei einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, untersagte die Kammer die Führung der Betriebe ohne Meistertitel. Sie hatten den väterlichen Betrieb unzulässigerweise bereits übernommen, ohne die Kammer zu fragen. Das OVG Koblenz schritt ein und pfiff die Handwerkskammer zurück.
Handwerksammer muss Ausübungsrecht erteilen
Die Kammer argumentierte, die Betriebsleitung liege bei den Vätern der Altgesellen, die als Handwerksmeister in der Rolle eingetragen sind. Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohne Meisterprüfung sei rechtsmissbräuchlich. Die Söhne hätten in beiden Fällen genug Zeit gehabt, um die Meisterprüfung abzulegen.
Dieser Argumentation folgt das OVG nicht. Sie verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen. Sie hätten in ihrem Handwerk bereits über 20 Jahre gearbeitet, davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. Die Handwerksordnung enthalte keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung ist auch in einem Klein- und Kleinstbetrieb zu erfüllen.
Fazit: Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen ist nicht zu schließen, dass er keine eigene Betriebsleitung mehr ausübt, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm liegt.
Urteile: OVG Koblenz vom 7.10.2025, Az.: 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG