Ohne Test weder Arbeit noch Vergütung
Kommt ein Arbeitnehmer den vom Gesetzgeber oder durch Tarifvertrag für den Betrieb angeordneten Corona-Tests nicht nach, darf der Arbeitgeber kündigen. Und er darf die Zahlung der Vergütung verweigern. Auch dann, wenn Symptome einer Sars-Cov-2-Erkrankung nicht vorliegen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München.
Die Testung sei verhältnismäßig. Zumal die klagende Arbeitnehmerin die Testung auch durch einen Arzt ihres Vertrauens in Form eines reinen Rachenabstrichs hätte durchführen lassen können. Ein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liege nicht vor.
Corona-Test kategorisch abgelehnt
Der Arbeitgeber hatte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ein Hygienekonzept entwickelt. Danach hatten vor der Aufnahme der Arbeit alle Mitarbeiter einen negativen PCR-Test vorzulegen. Organisiert wurde die Testung vom Arbeitgeber. Durchgeführt wurde sie durch medizinisch geschultes Personal. Die Mitarbeiter konnten alternativ auch selbst entsprechend qualifizierte Testergebnisse vorlegen.
Das betriebliche Hygienekonzept war zusätzlich tarifvertraglich abgesichert. Die Arbeitnehmerin lehnte den Test dennoch ab. Ihrer Auffassung nach griff dieser erheblich in ihre körperliche Unversehrtheit ein. Das LAG folgte dieser Argumentation nicht.
Fazit: Der Arbeitgeber darf ohne Corona-Test die Beschäftigung und die Zahlung der Vergütung verweigern.
Urteil: LAG München vom 26.10.2021, Az.: 9 Sa 332/21