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Notgeschäftsführer nur in extremen Ausnahmefällen

OLG Celle legt Leitlinien für Notgeschäftsführereinsatz fest

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Die juristische Auseinandersetzung um Martin Kind (Gründer der Kind-Hörgeräte) sorgt für Aufsehen. Das Verfahren um das Amt des Geschäftsführers der vereinseigenen Hannover 96 Management GmbH vor dem Oberlandesgericht (OLG) zeigt, wie eng die Spielräume der Registergerichte bei der Bestellung eines Notgeschäftsführers sind.
Die Einsetzung eines Notgeschäftsführers kann in einer GmbH nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Das entschied das Oberlandesgericht in Celle. Ein Notgeschäftsführer ist für extreme Situationen vorbehalten, in denen keine alternativen Lösungen möglich sind. Interne Lösungen haben absoluten Vorrang, unterstrich der Richter. Damit bestätigte dieser die Entscheidung des zuständigen Registergerichts, keinen Notgeschäftsführer zu ernennen. Der Aufsichtsrat und letztlich der Alleingesellschafter habe die Möglichkeit, einen Geschäftsführer zu bestellen. 

Bloße Uneinigkeit ist kein Grund

Die bloße Uneinigkeit innerhalb der Gesellschaftsorgane oder zwischen Gesellschaftern zieht demnach nicht automatisch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Interventionsmaßnahme nach sich. Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert in München, sieht in der Entscheidung des OLG eine klare „Leitlinien für Unternehmen, Gesellschafter und Investoren, insbesondere in komplexen gesellschaftsrechtlichen Strukturen mit mehreren Beteiligten“. Eine gerichtliche Notgeschäftsführerbestellung komme nur in extremen Fällen in Betracht, wenn eine Führungslosigkeit der Gesellschaft vorliegt und eine Handlungsunfähigkeit der Organe gegeben ist. 

Fazit: Solange ein Alleingesellschafter handlungsfähig ist, besteht kein Raum für eine gerichtliche Notbestellung eines Geschäftsführers.


Urteil: OLG Celle vom 10.3.2025, Az.: 9 W 22/25

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