OLG Celle legt Leitlinien für Notgeschäftsführereinsatz fest
Bloße Uneinigkeit ist kein Grund
Die bloße Uneinigkeit innerhalb der Gesellschaftsorgane oder zwischen Gesellschaftern zieht demnach nicht automatisch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Interventionsmaßnahme nach sich. Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert in München, sieht in der Entscheidung des OLG eine klare „Leitlinien für Unternehmen, Gesellschafter und Investoren, insbesondere in komplexen gesellschaftsrechtlichen Strukturen mit mehreren Beteiligten“. Eine gerichtliche Notgeschäftsführerbestellung komme nur in extremen Fällen in Betracht, wenn eine Führungslosigkeit der Gesellschaft vorliegt und eine Handlungsunfähigkeit der Organe gegeben ist.
Fazit: Solange ein Alleingesellschafter handlungsfähig ist, besteht kein Raum für eine gerichtliche Notbestellung eines Geschäftsführers.
Urteil: OLG Celle vom 10.3.2025, Az.: 9 W 22/25