Online Branchenbuch-Abzocke blieb erfolglos
Kosten für Einträge in ein Online-Firmenbranchenverzeichnis müssen im Anmeldeformular klar erkennbar sein. Das machen aber nicht alle Anbieter. Ein Dienstleister zur Veröffentlichung von Firmeneinträgen hatte einer Firma ein Angebot mit der Überschrift „Korrekturabzug" übermittelt und um Rückgabe des ausgefüllten Formulars innerhalb von 14 Tagen gebeten.
Nachdem die Firma der Aufforderung folgte, erhielt sie plötzlich eine Rechnung über knapp 1.300 Euro. Die Zahlungsklage des Branchenbuch-Anbieters wies das Amtsgericht Frankfurt/Main als unbegründet zurück (Urteil vom 22.2.2018, Az. 32 C 2278/17 (90)).
Im „Kleingedruckten" fand sich zwar ein entsprechender Hinweis auf die Kostenpflicht des Eintrags. Laut Urteil der Frankfurter Richter handelte es sich dabei jedoch um eine unwirksame „Überraschungsklausel". Die Überschrift „Korrekturabzug" habe signalisiert, dass für den Eintrag nichts zu bezahlen ist, heißt es in der Entscheidung.
Fazit: Der Anbieter eines Online-Branchenbuchs muss deutlich auf die entstehenden Kosten der angebotenen Dienstleistung hinweisen.