Online-Händler im Visier der Abmahn-Profis
Ersten Online-Händlern flattern Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Produktsicherheitsverordnung ins Haus. Die gilt seit dem 13.12.2024. Die Verordnung gilt für Produkte, für die keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit existieren (wie die CE-Richtlinien).
Abmahn-Profis suchen nach Verstößen
Auch Unternehmen, die nur im B2B-Bereich agieren, können von der Verordnung betroffen sein, wenn ihre Produkte von Verbrauchern verwendet werden können. Ausnahmen gelten nur für Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge, Antiquitäten.
Im Fokus der „Abmahn-Profis“ stehen z. B. Herstellerangaben. Die müssen auf jeder Angebotsseite eines Online-Shops vorhanden sein. Der Händlerbund (Leipzig) verweist auf den Verband Sozialer Wettbewerb (Berlin), der einen Händler abgemahnt hat, weil der Kosmetikprodukte auf Ebay ohne Angabe der Hersteller der Produkte verkauft hat. Auch wenn der Hersteller im Ausland sitzt (in dem Fall in Korea), müssen Name, Postanschrift und E-Mail des Herstellers angegeben werden. Außerhalb der EU ist zudem eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person anzugeben.
Fazit: Händler sollten prüfen, ob sie Produkte vertreiben, für die die Produktsicherheitsverordnung gilt. Kümmern Sie sich zeitnah um die nötigen Angaben, um Abmahnungen zu vermeiden. Die können schnell vierstellige Euro-Beträge ausmachen.
Hinweis: Mehr Informationen finden Sie bei der IHK oder beim Händlerbund, z. B. unter https://www.haendlerbund.de/de/suchergebnisse?term=Produktsicherheitsverordnung