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Neues Urteil

Online-Handel: Geschäftsrisiko Amazon

Sie haften für Veränderungen Ihrer Angebote auf der Amazon-Plattform – auch wenn diese Dritte vorgenommen haben.
Der Bundesgerichtshof bringt mit einem aktuellen Urteil Einzelhändler, die über Amazon Marketplace verkaufen, in die Bredouille. Danach haften diese auch für Rechtsverletzungen, die durch Dritte verursacht werden. Hintergrund: Jeder Anbieter auf Amazon kann eine Produkt-Identifikationsnummer (ASIN) nutzen und damit vorhandene Produktbeschreibungen ändern. Und zwar ohne dass der Ursprungsanbieter das mitbekommt. Folgt daraus eine Rechtsverletzung, etwa durch Markenmissbrauch, kann auch der Ursprungsanbieter des Produkts vom Inhaber der Marke zur Verantwortung gezogen werden. Der Hammer ist die pauschale Warnung des BGH vor Amazon. „Die Tätigkeit als Händler auf Amazon Marketplace bringt die Gefahr von Rechtsverletzungen mit sich“, schreibt der BGH in seine Urteile vom 3.3.2016, veröffentlicht am 2.8.2016 (Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14).

Haftung für Dritte

Die Prüfpflicht für Anbieter hat es in sich. Laut Kars Jaeschke, LL.M, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, muss jeder, der unter einer ASIN bei Amazon dauerhaft Artikel anbietet, dieses Angebot regelmäßig auf seine Richtigkeit hin prüfen. Und zwar gilt das auch hinsichtlich selbständig von Dritten an seinem Angebot auf Amazon-Marketplace vorgenommener Veränderungen der Produktbeschreibungen (Störerhaftung). Jedes Produktangebot muss mindestens alle zwei Wochen gecheckt werden. Händler, die über nahezu zwei Wochen keine entsprechende Überprüfung vornehmen, verletzen ihre Prüfpflicht. Klassisches Vergehen: das Anhängen an eine fremde Beschreibung. Das stellt regelmäßig eine Markenrechtsverletzung und eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware dar, sofern die Marke eines Dritten für eigene Angebote verwendet wird. Ähnlich verhält es sich, wenn unzulässig eine fremde geschäftliche Bezeichnung wie z. B. eine fremde Firma verwendet wird. Amazon macht sich die Sache (zu) leicht. Zwar haftet der Internet-Marktplatzanbieter nicht. Aber er sorgt auch nicht für technische Abhilfe. Händler auf Amazon Marketplace werden nicht einmal informiert, wenn sich ein Dritter an ihr Angebot anhängt. Auch gibt es keine Möglichkeit, Dritten den Zugang zur eigenen Produktbeschreibung zu verwehren.

Keine Stellungnahme

Amazon nimmt zu dem Urteil keine Stellung. FUCHS hat angefragt, ob man etwas am bisherigen Verfahren ändern oder Unternehmen gegen rechtlich zu beanstandende Informationen Dritter schützen wolle oder könne. Doch das Unternehmen gab auch nach zwei vollen und zwei halben Tagen keine Antwort. Nicht einmal dazu, wann man sich in der Lage sähe, etwas zu erwidern.

Fazit: Der Vertriebsweg via Amazon-Plattform hat einen Pferdefuß. Um den Aufwand, Beschreibungen der von Ihnen angeboten Produkte regelmäßig zu überprüfen, kommen Sie nicht herum.

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