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Zuschlag nicht gerechtfertigt

OP-Maske ist keine persönliche Schutzausrüstung

Atemschutzmaske, Copyright: Pexels
Das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung zählt im Betrieb zu den wichtigsten Corona-Maßnahmen, um Ansteckungen zu reduzieren. Dabei ist es nicht egal, ob eine OP- oder FFP2-Maske die Nase und den Mund bedecken. Jetzt musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entscheiden, ob Masketragen sogar einen Zuschlag zum Entgelt rechtfertigt.

Arbeitnehmern, die bei ihrer Arbeit eine OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Klage einer Reinigungskraft zurückgewiesen. 

Der Tarifvertrag für die Branche sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA), bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10% vor. Die Reinigungskraft machte diesen Erschwerniszuschlag geltend. 

Maske ist nicht gleich Maske

Dem folgten die Richter allerdings nicht. Der geforderte Zuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske aber nicht der Fall. Denn anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske diene sie nicht dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen.

Fazit: Beschäftigte, die bei der Arbeit eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2021, Az.: 17 Sa 1067/21

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