Pandemiebedingte Betriebsschließung
Ein Arbeitgeber muss arbeitswilligen Beschäftigten für die Zeit der pandemiebedingten Betriebsschließung Entgelt für ausgefallene Arbeitsstunden zahlen. Auch eine durch Corona begründete Schließung gehört zum Betriebsrisiko. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Damit sind laut Mitteilung beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, extreme Witterungsverhältnisse oder eben auch eine Pandemie gemeint.
Fazit: Nach der gesetzlichen Regelung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zum dem auch die Corona-Pandemie gehört.
Urteil: LAG Düsseldorf vom 30.03.2021, Az.: 8 Sa 674/20