Pauschale Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag: Ohne Mindestlohnausnahme unwirksam
Auf Personalabteilungen kommt viel Arbeit zu. Millionen von Arbeitsverträgen brauchen eine neue Verfallsklausel. Denn bei Verträgen, die zum 1. Januar 2015 starteten, gilt die bislang übliche pauschale Ausschlussklausel von drei Monaten nicht mehr. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 18.9.2018, Az.: 9 AZR 162/18).
Die Folgen eines Versäumnisses können teuer sein. Ein Arbeitgeber muss knapp 1.700 Euro an seinen ehemaligen Fußbodenleger bezahlen, obwohl dieser verspätet – erst fünf Monate nach der Kündigung – seine Ansprüche geltend machte. Der Arbeitsvertrag legte fest, dass alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn die jeweilige Partei sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen. Diese Verfallsklausel findet sich in sehr vielen Verträgen wieder. Doch sie ist ungültig
Verständlichkeit der Klausel als Kriterium
Die Begründung des Gerichts lässt aufhorchen. Die entsprechende Ausschlussklausel ist unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist („Transparenzgebot"), argumentieren die Richter. Und weil sie in dieser pauschalen Form nicht mit den Ansprüchen aus dem Mindestlohngesetz vereinbar ist.
Es kommt also auf die Formulierung der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag an. Sie muss explizit zwischen dem Mindestlohn und anderen Ansprüchen unterscheiden. Der zu zahlende gesetzliche Mindestlohn ist von der Drei-Monats-Frist ausnehmen. Sonst ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Fazit: Eine Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen, die pauschal für alle Ansprüche eine Drei-Monats-Frist ansetzt, ist unwirksam.