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Entzug des Dienstwagens kann teuer werden

Pauschale Freistellungsklausel unzulässig

Arbeitgeber verwenden in Arbeitsverträgen oft Standard-Freistellungsklauseln, ohne genau zu prüfen, ob diese wirksam sind. Im Streitfall können sie zu wirtschaftlichem Schaden für die Firma führen.
Arbeitgeber nutzen oft standardisierte Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen, die teilweise nicht wirksam sind. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen. Im Streitfall ging es um die Freistellung eines Mitarbeiters in der Kündigungsfrist und den Entzug des Firmenwagens. Dagegen ging der Mitarbeiter vor, gewann und bekam eine Ausfallentschädigung. 

Das Problem für den Arbeitgeber: Die Regelung zur Freistellung war zu pauschal und darum eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die allgemeine Freistellungsklausel ohne weitere Bedingungen genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen, so die Richter. Eine derart einseitige Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat (Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, eine befürchtete Konkurrenztätigkeit oder die mögliche Mitnahme von Kunden). 

Nachvollziehbare Begründung notwendig

Nur wenn Arbeitgeber diese Gründe anführen, sind pauschale Freistellungen und der Entzug des Firmenwagens zulässig. Andernfalls muss der Arbeitgeber für den Entzug des Firmenwagens eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung zahlen, da die Freistellung keinen Bestand hat. Im Streitfall waren das 550 Euro monatlich.  

Fazit: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen zur Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist berechtigt, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen.Eine wirksame Freistellung in der Kündigungsfrist erfordert in jedem Fall eine nachvollziehbare Begründung. Wer Dienstwagen zu früh zurückfordert, riskiert Nachzahlungen in Form von Schadenersatz für die entgangene Privatnutzung.


Urteil: LAG Niedersachsen vom 22.5.2025, Az.: 5 SLa 249/25

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