Pfand einrechnen
Bei einer Preisangabe für Getränke müssen Sie auch das Pfand einrechnen. Sonst begehen Sie laut Landgericht (LG) Kiel einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Sie dient der Herstellung von Preisklarheit und Preiswahrheit.
Ein Lebensmittelhändler „vergaß" beim ausgezeichneten Preis den Pfand-Betrag. Eine extra Angabe machte darauf aufmerksam. Das geht so nicht, meint das Landgericht. Unerheblich sei, dass der Verbraucher später bei der Rückgabe der leeren Flaschen den Betrag erstattet bekomme. Das sei ein neuer Vorgang, der unabhängig vom ursprünglichen Erwerb zu sehen ist, so der Richter.
Fazit
Vergessen Sie bei der Preisauszeichnung nicht das Pfand.
Urteil: LG Kiel vom 26.6.2019, Az.: 15 HKO 38/18