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Wohnungs-Kündigung wegen Verstoßes gegen das Sprengstof­fgesetz

Polenböller in der Küche sind Kündigungsgrund

Silvester ist nicht mehr weit. Damit es besonders laut und heftig knallt, greifen einige Fans der Pyrotechnik gerne zu den sogenannten „Polen-Böllern“. Die entsprechen aber nicht den hiesigen Sicherheitsstandards – unter anderem besteht die Gefahr von Fehlzündungen der unkontrollierten CE-Ware. Ärger gibt es obendrein auch noch, wenn die Böller-Fans ihre ‚heiße Ware’ in der Wohnung lagern.

Mietern, die Polenböller in der Wohnung lagern, können Sie auf der Stelle kündigen. Sprengstoff in der Mietwohnung zwischenzulagern ist verboten – das gilt auch für in Deutschland nicht zugelassene Polenböller. 

Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz

Eine fristlose Kündigung der Wohnung ist in diesem Fall auch ohne Abmahnung gerechtfertigt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover. Im verhandelten Fall hatte ein Mieter in seiner Küche dafür genutzt. Durch einen Strafbefehl wurde er wegen Verstoß gegen das Sprengtstoffgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. 

Nachdem die Vermieterin davon gehört hatte, erklärte sie unverzüglich die fristlose Kündigung. Der Rauswurf sei gerechtfertigt, weil die Böller in der Wohnung nicht nur dazu geeignet seien, die Mietsache zu beschädigen. Sie stellen außerdem eine Gefahr für die Mitmieter des Hauses dar, so der Richter. 

Fazit: Verbotene Feuerwerkskörper in der Wohnung zu lagern ist nicht zulässig und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

Urteil: AG Hannover vom 4.5.2020, Az.: 474 C 13200/19

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