Pop-up-Fenster reicht bei der Zustimmung
Klare Ansage: Es ist unbedenklich und ausreichend, wenn eine gewerbliche Online-Plattform sich die Zustimmung seiner User zu Änderungen der Nutzungsbedingungen mittels eines Pop-up-Fenster einholt.
Eine bekannte Social Media-Plattform hatte einem Nutzer seine Postings gesperrt und den Text gelöscht. Dagegen klagte er.
Zustimmung ist wirksam
Die Klage blieb vor dem OLG erfolglos, weil die Richter auf die Zustimmung der geänderten Nutzungsbedingungen durch den User verweisen konnten. Die Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, sei als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages zu bewerten. Auch die verklausulierte Verknüpfung mit Datenschutzinformationen sei unwesentlich.
Fazit: Es ist völlig ausreichend, die notwendige Willenserklärung eines Plattform-Kunden zu den Nutzungsbedingungen durch ein Pop-Up-Fenster bzw. eines «Ich-stimme-zu-Buttons» einzuholen.
Urteil: OLG Dresden vom 19.11.2019, Az:. 4 U 1471/19