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Tchibo verliert gegen Aldi Süd im Wettbewerbsstreit

Preis unter Einstand erlaubt

Sind Preise unter dem Einstandspreis erlaubt? Darum hatten der Kaffee-Röster Tchibo und der Einzelhändler Aldi gestritten. Das Landgericht Düsseldorf hat ein Urteil gefällt. Das ist auch auf anderen Unternehmen übertragbar und öffnet Möglichkeiten.

Händler dürfen auch Preise unter dem Einstandspreis anbieten, wenn das durch die Mischkalkulation gedeckt ist. Das ist der Kern des Urteils des Landgerichts (LG) Düsseldorf im Streit zwischen Tchibo und Aldi Süd um ein besonderes Kaffee-Angebot. 

Preise unter Einstand erlaubt

Der Fall: Der Kaffeeröster Tchibo hatte Aldi Süd vorgeworfen, regelmäßig Kaffees seiner Eigenmarke unter Einstandspreis und damit zu billig angeboten zu haben. Dies schade dem Wettbewerb und den Verbrauchern, so die Argumentation. Tchibo wollte dem Discounter gerichtlich verbieten lassen, den Kaffee so günstig zu verkaufen scheiterte damit jetzt aber. 

Für das LG war nicht ersichtlich, dass Aldi eine nicht vertretbare Preispolitik verfolgte. Die Mischkalkulation ist ein übliches Instrument der Preisgestaltung mit unterschiedlich hohen Margen und verstößt nicht grundsätzlich gegen Wettbewerbsgesetze. Das LG betonte, dass im Lebensmittelhandel die Eckpreisartikel (Kaffee, Milch oder Butter) eine besondere Zugkraft haben, weil Kunden bei ihnen besonders auf die Preise achten. 

Mischkalkulation ist ein Instrument der Preispolitik 

Das LG konnte in dem Fall keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) feststellen. Begründung: Die Preispolitik von Aldi verfolge den "dauerhaften, nachvollziehbaren Zweck der Förderung des eigenen Absatzes im Rahmen einer Mischkalkulation", so das Gericht. Es gehe nicht darum, zeitweise Verluste in Kauf zu nehmen, um andere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Fazit: Das Urteil ist übertragbar. Unternehmen dürfen ihre Produkte auch unter Einstandspreis anbieten, wenn das durch eine dauerhafte Strategie im Rahmen einer Mischkalkulation gedeckt ist. Die Mischkalkulation muss der Absatzförderung dienen und darf nicht das Ziel haben, Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.

Urteil: LG Düsseldorf vom 16.1.2025, Az.: 14 d O 14/24

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