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Wenn sich private Paketpost im Betrieb stapelt

Private Pakete nicht an den Arbeitsplatz

Ein Problem schafft der Kaufrausch im Onlinehandel: Wie kommt der Kunde an sein Paket. Lieferung direkt den Arbeitsplatz könnte eine Alternative sein. Vielen Arbeitgebern gefällt das aber gar nicht.

Die Zusendung privater Pakete an den Arbeitsplatz können Sie untersagen. Das ist durch das Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt) gedeckt. Hier müssen Arbeitnehmer bei einem Verstoß mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall vielleicht sogar mit einer Kündigung rechnen.

Wenn häufig die private Paketpost der Beschäftigten im Büro ankommt, ergeben sich schnell Nachteile für den Betrieb. Dadurch wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter in der Poststelle oder am Empfang über Gebühr in Anspruch genommen. Außerdem muss Lagerfläche bereitstehen, bis der Arbeitnehmer sein Paket abholt. Auch wenn es erlaubt ist, sich Päckchen in den Betrieb liefern zu lassen, bedeutet dies nicht, dass Beschäftigte auch während der Arbeitszeit oder gar vom Dienst-PC aus im Internet einkaufen dürfen.

Keine Pakete auf Kosten des Arbeitgebers verschicken

Auf keinen Fall dürfen Arbeitnehmer Briefe oder Pakete auf Kosten ihres Arbeitgebers verschicken. In diesem Fall müssen sie mit ihrer fristlosen Kündigung rechnen. Dies ergibt sich aus einer schon länger zurückliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.12.2013 - 8 Sa 220/13)

Fazit: Der Arbeitgeber kann verbieten, dass sich Arbeitnehmer private Pakete ins Büro schicken lassen. Diese müssen sich an die Weisung halten.

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