Produktinformationen gehören auf die Verpackung
Der Verwendungszweck eines Produkts gehört auf die Verpackung oder den dafür genutzten Behälter. Sie darf nicht etwa nur in einem externen Firmenkatalog beschrieben sein. Der Verwendungszweck müsse den Käufer "klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren", urteilte der EuGH in Luxemburg.
Nur so seien Produkte auch sicher anzuwenden. Grundlage für die Entscheidung ist die EU-Verordnung über kosmetische Mittel (Nr. 1223/2009, EU–KosmetikVo). Geklagt hatte die Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen, die Kosmetika eines US-Herstellers verkaufte.