Produktinformationen gehören auf die Verpackung
Der Verwendungszweck eines Produkts gehört auf die Verpackung oder den dafür genutzten Behälter. Sie darf nicht etwa nur in einem externen Firmenkatalog beschrieben sein. Der Verwendungszweck müsse den Käufer "klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren", urteilte der EuGH in Luxemburg.
Nur so seien Produkte auch sicher anzuwenden. Grundlage für die Entscheidung ist die EU-Verordnung über kosmetische Mittel (Nr. 1223/2009, EU–KosmetikVo). Geklagt hatte die Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen, die Kosmetika eines US-Herstellers verkaufte.
Kostenerstattung zunächst ablehnt
Erst nach Eintreffen des Produkts stellte sich heraus, dass auf der Verpackung nur wenige Informationen standen. Das Verfallsdatum und die Zusammensetzung des Produkts waren aufgedruckt; alle anderen Informationen enthielt in polnischer Sprache nur ein externer Firmenkatalog. Die Unternehmerin löste daraufhin den Kaufvertrag, ihre Klage auf Erstattung der Kosten wurde in erster Instanz abgelehnt.
Das Berufungsgericht in Warschau bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Sicherheit der Kosmetikprodukte und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung, urteilte der EuGH. Ein Firmenkatalog, der in diesem Fall auch andere Produkte enthielt, sei dafür nicht geeignet. Auch die mit dem Aufdruck auf das Produkt verbundenen Kosten und der Aufwand seien kein Rechtfertigungsgrund gegen eine entsprechende Information.
Fazit: Die Angabe des Verwendungszwecks eines kosmetischen Mittels muss auf dem Behälter und der Verpackung in der Landessprache aufgedruckt sein.
Urteil: EuGH vom 17.12.2020, Az.: C-667/19