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Die Pflicht zur genauen Fundstellenangabe bei Tests

Produktwerbung mit Testergebnis braucht präzise Quellenangabe

Händler, die mit Testsiegeln werben, müssen besonders sorgfältig bei der Gestaltung von Prospekten oder Internetauftritten vorgehen. Zu den bereits geltenden Kriterien Wahrheit, Sachlichkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Transparenz hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln jetzt ein weiteres hinzugefügt.

Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und wirksames Werbemittel für Unternehmen. Insbesondere wenn das Siegel in einem objektiven und sachkundigen Verfahren von einer anerkannten Einrichtung wie z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist. Der rechtliche Rahmen bei der Schaltung von Werbung mit Testergebnissen ist allerdings sehr streng. 

Das OLG Köln hat diese Linie jetzt bestätigt. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Verwendung eines Produktfotos in der Firmen-Werbung auch die genaue Fundstelle des Tests anzugeben ist. Damit gibt es ein weiteres Nutzungskriterium.

Fundstelle ist zu benennen

Der beklagte Baumarkt warb in einem Flyer für das Produkt "Alpinaweiß" und lichtete dabei ein Foto des Farbeimers ab. Auf dem Produkt selbst wurde mit einem Test-Ergebnis der Stiftung Warentest geworben. Dieser Hinweis war bei der Ablichtung des Produktes erkennbar. 

Das OLG Köln stufte dies als Fall der Test-Werbung ein.Folge: Der Baumarkt hätte die entsprechende Fundstelle angeben müssen.

Fazit: Ein in der Werbung genutztes Testergebnis muss die exakte Fundstelle angeben, damit es schnell auffindbar ist.

Urteil: OLG Köln vom 10.7.2020, Az.: 6 U 284/19

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