Quasselstrippe zu Recht gekündigt
Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um auf Dienstapparaten privat zu telefonieren, führt dies nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung. Auch ausgiebig während der Arbeitszeit Zeitschriften zu lesen, ist ein Kündigungsgrund, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg.
Urteil: LAG Nürnberg vom 20.2.2019, Az.: 4 Sa 349/18