Rassistische Sprüche im Betrieb: Kündigung
Rassistische Sprüche im Betrieb sind nicht mit dem Recht auf Meinungsfreiheit im Grundgesetzes zu legitimieren. Das bestätigte jetzt das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin. Eine Verkäuferin in einem internationalen Kaufhaus karikierte eine ihr Vorgesetzte als „Ming Vase“ und untermalte diese Aussage durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“.
Für den Arbeitgeber war dies eine rassistische Äußerung und Grund für eine außerordentliche Kündigung. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Kündigung seine Mitglieds mit der Begründung verweigert, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.
Meinungsfreiheit ist kein Freifahrtschein
Das Gericht sah das anders. Es wertete die Wortwahl und Gestik als Beleidigung und Herabsetzung. Es liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit abwertenden Formulierungen ihre Vorgesetzte angehe.
Schon im November 2020 urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Menschenwürde Vorrang vor der Meinungsfreiheit hat. Das Grundrecht sei kein Freifahrtschein, mit dem rassistische Stereotype verbreitet werden können. Mit "Ugah Ugah" hatte in diesem Fall ein Beschäftigter seinen dunkelhäutigen Kollegen im Betrieb traktiert.
Fazit: Rassismus-Äußerungen im Betrieb kann der Arbeitgeber mit sofortiger Kündigung ahnden.
Urteile: ArbG Berlin vom 5.5.2021, Az.: 55 BV 2053/21; BVerfG vom 2.11.2020, Az.: 1 BvR 2727/19