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Entdeckungsrisiko bei Raubkopierern mit Decknamen bleibt gering

Raubkopien: IP-Adresse und E-Mail bleiben im Verborgenen

Wer Raubkopien in der Welt verbreitet, der sollte das nicht ungestraft tun können. In der Praxis versuchen Anwälte zwar, den Akteuren das Handwerk zu legen. Aber das Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzt der Nachverfolgung Grenzen, wie der Münchener Filmverleiher Constantin jetzt erfahren musste. Welche Nutzerdaten ein Plattformbetreiber wie YouTube preisgeben muss, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Das Videoportal Youtube muss weder die E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern herausgeben, die illegal Filme hochladen. Mehrere Nutzer stellten unter falschen Namen bei YouTube illegal Filme ein. Der Verleiher wollte die umfassende Daten der Verantwortlichen – und scheiterte vor dem BGH.

Geklagt hatte der Filmverleiher Constantin. Er wollte Schadensersatz von drei Nutzern, die die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" bei YouTube unerlaubt eingestellt hatten. Dort wurden sie dann tausendfach abgerufen. Beim Hochladen von Videos auf YouTube müssen sich Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. 

YouTube will Geschäftsmodell schützen

Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge ist außerdem eine Telefonnummer anzugeben. Außerdem müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Für den Anwalt der Constantin Film ist klar: Die Video-Plattform wehrt sich, weil sie ihr eigenes Geschäftsmodell schützen will. 

Denn YouTube verdient mit, wenn Videos hochgeladen werden. Und zwar über Werbung, die in diese Clips geschaltet sind. Darum habe die Google-Tochter ein wirtschaftliches Interesse daran, ihre User zu schützen oder zumindest nicht abzuschrecken. Besonders schwierig wird die Suche nach Raubkopierern, wenn die Verantwortlichen sich hinter Decknamen verbergen. 

Gesetzgeber könnte was ändern

Der 1990 ins Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügte § 101 Abs. 3 Nr. 1 verpflichtet zwar den Betreiber zur Herausgabe von "Namen und Anschrift". Bei Decknamen nutzt das aber nichts. 

Auch die deutschem Recht zugrunde liegende EU-Richtlinie (2004/48/EG) spricht in Art. 8 Abs. 2a lediglich von der Postanschrift also "Namen und Adressen", wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vorabanfrage des BGH bestätigte. Mitgliedstaaten könnten zwar Rechteinhabern weitergehende Ansprüche einräumen, dies habe Deutschland aber nicht getan.

Fazit: Videoportale brauchen E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die IP-Kennung ihrer einstellenden Kunden den von Rechtsverstößen betroffenen Firmen nicht zu nennen.

Urteil: BGH vom 10.12.2020, Az.: I ZR 153/17; EuGH, 9.7.2020, Az.: C-264/19

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