Raucherregelung ist Sache des Arbeitgebers
Raucherpausen sind für viele Arbeitgeber lästig - wegen sicherheitstechnischen, gesundheitlichen und arbeitszeitlichen Überlegungen. Denn oft wird zusätzlich zu den üblichen Pausen sehr viel Zeit "mal kurz nebenbei" weggepafft.
Daran störte sich auch ein Logistikdienstleister im Hafen an der Ostsee. Darum hatte er seine Betriebsordnung verändert und festgelegt, dass das Rauchen „ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet“ ist. Dem vorausgegangen waren Bränden bei anderen Firmen in der Nachbarschaft. Außerdem verlangte die Firma von ihren Beschäftigten, diese „Anordnung durch ihre Unterschrift zu bestätigen”, und drohte im Falle einer Unterschriftsverweigerung mit Konsequenzen.
Keine Rechtsverletzung der Mitbestimmung
Die Einschränkung der Raucherlaubnis rief den Betriebsrat auf den Plan. Er forderte den Arbeitgeber auf, „die Anordnung wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats zurückzuziehen und die Mitarbeiter entsprechend zu informieren“.
Es kam zu Rechtsstreit in dem das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden hat. Die Richter stellten klar, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat. Denn: Regelungen und Weisungen, die die Arbeitspflicht (das Arbeitsverhalten) konkretisieren, sind ohne Beteiligung des Betriebsrats möglich.
Fazit: Arbeitgeber können ohne den Betriebsrat die Raucherpausen regeln und auch scharf einschränken.
Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.03.2022, Az.: 5 TaBV 12/21