Rechnungszinsfuß auf dem Prüfstand
Das Bundesverfassungsgericht überprüft den Rechnungszinsfuß von 6% für steuerlich geltend gemachte Pensionsrückstellungen. Veranlasst hat dies das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 19. Dezember 2017, Az. 10 K 977/17). Grund: Der vom Gesetzgeber 1982 festgelegte Zinssatz ist seitdem nicht überprüft worden. Er könnte angesichts der anhaltenden Niedrigzinsen verfassungswidrig sein.
Das Verfahren könnte weitreichende Folgen haben. Denn die weit von der Marktüblichkeit entfernte Festsetzung auf 6% führt zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen. Je höher der Rechnungszinsfuß ist, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen – weil ja diese Summe auf dem Papier entsprechend hoch verzinst wird.
Erhebliche Zinsunterschiede
In der Handelsbilanz werden dagegen marktüblichere Zinsen angesetzt. Im Fall des klagenden Unternehmens waren es 3,89% auf die in der Handelsbilanz per 31. Dezember 2015 mit 10 Mio. Euro angesetzten Pensionsrückstellungen. In der Steuerbilanz wurden daraus bei 6% Zinsen 7,5 Mio. Euro. Das führte unterm Strich zu einem 0,5 Mio. Euro höheren Gewinn in der Steuerbilanz und entsprechenden Steuerforderungen.
Laut Finanzgericht ist ein typisierend festgelegter Rechnungszinsfuß nicht zu beanstanden. Aber es muss dann in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob er noch realitätsgerecht ist. Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen oder die Gesamtkapitalrendite liegen seit vielen Jahren teilweise weit unter 6%. Deshalb hätte der Gesetzgeber hier längst handeln müssen, meinen die Richter; denn es würden hier „steuerliche Luftgewinne" abgeschöpft.
Fazit: In Berlin wird damit gerechnet, dass die Bescheide in Kürze in diesem Punkt einen Vorläufigkeitsbescheid erhalten werden und Sie nicht extra einen Einspruch einlegen müssen.