Recht: Angemessene Abmahnfrist
Haben Sie keine Rechtsabteilung, muss die Frist für die Einhaltung von Abmahnungen länger ausfallen. Sechs Tage, dazwischen ein Wochenende und ein Brückentag vor zwei Feiertagen, sind auf jeden Fall zu kurz. Das entschied das Oberlandesgericht OLG Bamberg (Urteil vom 9.4.2018, Az. 3 W 11/18). Mit Inkrafttreten der neuen Datenschutzverordnung am 25. Mai sollten Sie längere Fristen beanspruchen.