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Neue Gesetze: CO2-Abgabe, Löhne, Barrierefreiheit, Beitragsbemessungsgrenzen

Rechtliche Änderungen für Unternehmen im Jahr 2025

Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche neue rechtliche Regelungen in Kraft. Wesentliche Regelungen betreffen Löhne und Abfindungen, Beitragsbemessungsrenzen, aber auch Kassensysteme und die Barrierefreiheit in Unternehmen. FUCHSBRIEFE fassen wichtige Änderungen zusammen.

Im Jahr 2025 stehen einige rechtliche Änderungen für Unternehmen an. FUCHSBRIEFE geben Ihnen einen schnellen Überblick über wichtige Änderungen: 

  • CO₂ Abgabe: Die Abgabe verteuert sich von 45 Euro/Tonne auf 55 Euro/Tonne. 
  • E-Rechnung: Ab 1. Januar sind Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen im Geschäftsverkehr empfangen und verarbeiten zu können. Bisher kann das aber noch immer wohl nur jedes zweite Unternehmen, so der Digitalverband Bitkom.
  • Löhne: Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar auf 12,82 Euro/h (akt. 12,41 Euro/h). Die Entgeltgrenze für Minijobs liegt bei monatlich 556 Euro. Die Mindestausbildungsvergütungen steigen ab 1. Januar auf 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr, auf 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr, auf 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr und auf 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr.
  • Beitragsbemessungsgrenzen: Die Grenzen, bis zu denen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, steigen werden kräftig angehoben. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze künftig bei 8.050 Euro/Monat. In der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.512,50 Euro/Monat. 
  • Abfindungen: Ab dem Jahreswechsel muss sich der Arbeitnehmer um die Lohnsteuerermäßigung bei Abfindungen kümmern, nicht mehr der Arbeitgeber. Das ist eine Entlastung für Unternehmen. 
  • Barrierefreiheit: Auch privatwirtschaftliche Unternehmen müssen ab dem 28. Juni 2025 eine größere Barrierefreiheit im Internet gewährleisten. Beeinträchtigte Menschen sollen digitale Inhalte ohne fremde Hilfe nutzen können. Umsetzen müssen die Regelung alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen (z. B. Buchungen, Zahlungen) anbieten. Ausnahme: Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro.
  • Kassensysteme: Im Jahr 2025 laufen die Übergangsfristen für Kassensystemmeldungen aus. Alle elektronischen Kassensysteme sind dann anzumelden (FB vom XX.XX.).
Fazit: Behalten Sie die Änderungen im Blick und achten Sie auf die laufenden Übergangsfristen.
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