Rechtssicherheit für Kaufverträge im Lockdown
Das China-Geschäft wird grundsätzlich komplizierter – und das nicht nur aufgrund der strengen Covid-Regelungen im Reich der Mitte. Insbesondere Transporteure kommen massiv unter Druck, können viele Lieferverpflichtungen nicht mehr einhalten. Aber wie verhält es sich derzeit juristisch mit Logistik- und Kaufverträgen?
Logistikverträge
Die Haftungsfreistellung ist klar geregelt. Gerichtlich unterstützt wird laut unseren Rechtsexperten von Shanghai Linie Investment Consultancy die Feststellung der Haftungsbefreiung des Transporteurs, wenn sich Lieferverzögerung durch vom Lockdown verursachte, unverzüglich mitgeteilte Routenänderungen oder Beschränkungen bei Be- und Entladetätigkeiten ergeben.
Gerichtlich nicht unterstützt wird Schadenersatz durch den Transporteur wegen Vertragsbruchs wegen einer Änderung der Route aufgrund des Lockdowns, wenn diese Änderung vom Transporteur unverzüglich mitgeteilt wurde.
Kaufverträge
Gerichtlich unterstützt werden laut Shanghai Linie IC folgende Fälle:
- Vertragskündigungen und die Rückerstattung von Deposits (kein Schadenersatz), wenn der Verkäufer Ware wegen des Lockdowns nicht wie bestellt liefern und der Vertragszweck deshalb nicht mehr erreicht werden kann.
- Kaufpreisanpassungen nach dem Fairness-Prinzip im Einzelfall (aber kein Schadenersatz), wenn eine Erfüllung möglich ist, der Lockdown aber eine signifikante Erhöhung der Erfüllungskosten (z.B. bei Personal, Rohmaterialien, Logistik) oder Verringerung des Preises verursachen und eine Erfüllung des Vertrags „offensichtlich unfair“ wäre.
- Verschiebung der Lieferfrist oder der Frist zur Kaufpreiszahlung nach dem Fairness-Prinzip im Einzelfall (aber kein Schadenersatz), wenn der entsprechende Verzug durch den Lockdown verursacht wurde.
Gerichtlich nicht unterstützt werden Vertragskündigungen wegen eines durch den Lockdown verursachten Verzugs einer Leistungspflicht oder wegen Erhöhung der Kosten zur Erfüllung des Vertrags, wenn der Vertragszweck noch erreicht werden kann.
Schwierigkeiten sind kein Kündigungsgrund
Generell weise das Oberste Volksgericht bei bloßen Schwierigkeiten der Erfüllung von Vertragspflichten auf die Möglichkeit von Nachverhandlungen hin, so Shanghai Linie. (Schieds-)Gerichte sind danach zur aktiven Mediation zwischen den Vertragsparteien aufgerufen. Bloße „Schwierigkeiten“ bei der Erfüllung wegen des Lockdowns reichen als Kündigungsgrund grundsätzlich nicht aus. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit der gerichtlich angeordneten Vertragsanpassung nach dem Fairness-Prinzip.