Restrukturierung: LAG-Urteil stärkt Unternehmen
LAG unterbindet Wettlauf mit Betriebsrat
Der Fall im Detail
Im April wählten die Beschäftigten eines Unternehmens einen Betriebsrat. Dieser konstituierte sich Ende des Monats. Bereits Anfang April hatte der Arbeitgeber wegen einer Betriebsverlagerung betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Der Betriebsrat behauptete, diese Kündigungen seien überhastet erfolgt. Der Arbeitgeber habe die Mitbestimmung umgehen wollen. Daher sei der Betriebsrat so zu behandeln, als hätte er sich rechtzeitig konstituiert, um über einen Sozialplan zu verhandeln. Da der Arbeitgeber die Sozialplanverhandlungen ablehnte, beantragte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Nach der Rechtsprechung hat ein später gegründeter Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei einer bereits begonnenen Betriebsänderung. Der entscheidende Zeitpunkt ist der Beginn der Betriebsänderung und nicht die spätere Betriebsratskonstituierung.
Fazit: Der Arbeitgeber muss nicht warten, bis ein funktionsfähiger Betriebsrat existiert, bevor er beteiligungspflichtige Maßnahmen umsetzt.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 30.9.2025, Az.: 2 TaBV 2/25