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Mobbing-Klage gegen Arbeitgeber ohne Erfolg

Richter ziehen klare Grenzlinie

Mobbing durch den Chef kommt immer wieder mal vor. Aber nicht jeder Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist auch gleich Bossing. Deswegen vor das Arbeitsgericht ziehen, ist selten eine gute Idee. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm bestätigt dies.
Konflikte zwischen Chef und Mitarbeiter gibt es häufig, aber nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder auch ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers ist gleich Mobbing (Bossing). Übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben begründen deshalb auch keinen Entschädigungsanspruch, selbst wenn sie eine längere Zeit andauern. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden. 

Würde des Beschäftigten nicht verletzt

Es gibt eine klare Grenzlinie, die Arbeitgeber nicht überschreiten dürfen. Die wurde auch im verhandelten Fall wieder klar gezogen. Der klagende Arbeitnehmer verlangte 5.000 Euro Schadensersatz wegen Mobbings durch den Chef. Hintergrund waren diverse Konflikte am Arbeitsplatz, die zu Krankheiten beim Mitarbeiter führten, der in der Warenannahme tätig war. Diese Krankheiten waren aus der Sicht des Arbeitnehmers dem Verhalten des Arbeitgebers geschuldet. Das LAG folgte dieser Sichtweise nicht und wies die Klage zurück. Von Mobbing könne in diesem Fall keine Rede sein. 

Die Richter stellten klar: Ein Arbeitgeber überschreitet die Grenze zum Mobbing erst, wenn seine Verhaltensweisen die Würde des Arbeitnehmers verletzen. Das ist dann der Fall, wenn ein durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vorgetragenen Punkte seien weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den Vorwurf von Mobbing zu stützen und Entschädigungsansprüche zu begründen.

Fazit: Konflikte im Arbeitsleben können hart und auch langwierig sein. Nicht immer sind sie automatisch auch als Mobbing durch den Arbeitgeber zu bewerten. Die Hürde dafür ist hoch. Aber Arbeiteber, die sie überspringen, werden schadenersatzpflichtig.

Urteil: LAG Hamm vom 12.2.2021, Az.: 1 Sa 1220/20

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