Risiko bei Wohnungsanmietung durch Firma
Mietet eine Firma eine Wohnung an, um dort Beschäftigte von ihr unterzubringen, so ist dies kein Wohnraummietvertrag. In diesem Fall gelten die hohen Kündigungsschutzvorschriften dieses Mietrechts nicht. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Ein typisches Beispiel ist die Vermietung von Büroflächen oder Ladenlokalen, die später umgenutzt werden. Bei der Vermietung an juristische Personen (z. B. eine GmbH) gilt grundsätzlich Gewerberaummietrecht, auch wenn die Räume später zu Wohnzwecken genutzt werden.
Wohnraumietrecht ausdrücklich vereinbaren
Folge: Ein Vermieter braucht in solchen Fällen keinen mietrechtlichen Grund für die Kündigung. Die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts greifen bei einem solchen Vertrag nicht. Das Gewerbemietrecht bietet weniger Schutz für Mieter und erlaubt flexiblere Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter. Die gesetzlichen Bestimmungen für das Gewerbemietrecht finden sich in §§ 578 ff. BGB.
Firmen, die sich absichern wollen, sollten die rechtliche Grundlage von Mietverhältnissen sorgfältig prüfen und bei Unterkünften für Mitarbeiter explizit die Anwendung von Wohnraummietrecht vereinbaren.
Fazit: Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt, dass Mietverträge mit juristischen Personen dem Gewerbemietrecht unterliegen.
Urteil: Kammergericht Berlin vom 18.9.2024, Az.: 8 U 40/24