"Rotzlappenbefreiung" schützt nicht vor fristloser Kündigung
Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer im Außendienst nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich kündigen, wenn er keinen Mund-Nasen-Schutz trägt. So die Entscheidung des Arbeitsgericht (ArbG) in Köln.
Ein Servicetechniker weigerte sich während der Arbeit bei Kunden eine Maske zu tragen. Einer entsprechenden Anweisung seines Arbeitgebers an alle Servicetechniker mit Kundenkontakt widersetzte er sich. Und das, obwohl der Kunde ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand.
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt
Um seine Ablehnung Nachdruck zu verleihen, legte er seinem Arbeitgeber ein Attest vor (Betreff: "Rotzlappenbefreiung"). Dieses Attest erkannte das Unternehmen nicht an. Es enthalte keine "konkreten nachvollziehbaren Angaben". Das Unternehmen betonte ausdrücklich, dass es dem Mann einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz bezahlen werde.
Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Der klagende Techniker habe, so das Gericht, mit seiner beharrlichen Weigerung wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Dem vorgelegten Attest fehle im Übrigen die konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes. Außerdem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der medizinischen Einschränkungen des Technikers. Er selbst habe die Maske als "Rotzlappen" bezeichnet. Zugleich sei er dem Angebot, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen.
Fazit: Arbeitgeber können Arbeitnehmer im Außendienst nach erfolgloser Abmahnung wegen des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes außerordentlich kündigen.
Urteil: ArbG Köln vom 17.6.2021, Az.: 12 Ca 450/21