Rückdatierung des Arbeitszeugnisses
Ein Arbeitnehmer klagte, weil sein Arbeitszeugnis statt auf das Ende des Arbeitsverhältnisses (28. Februar) auf ein späteres Datum im April ausgestellt wurde. Er forderte eine Rückdatierung auf den 28. Februar. Das LAG Köln entschied, dass er darauf keinen Anspruch hat. Ein Abstand von bis zu acht Wochen sei üblich und lasse keinen Nachteil erkennen. Ein Rückdatierungsanspruch bestehe daher nicht.
Fazit: Das Datum auf einem Arbeitszeugnis ist richtigerweise das Ausstellungsdatum, das entspricht dem Prinzip der Zeugniswahrheit.
Urteil: LAG Köln vom 5.12.2024, Az.: 6 SLa 25/24