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LAG Köln: Zeugniswahrheit ist zu berücksichtigen

Rückdatierung des Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitszeugnis muss einen hohen Wahrheitsgehalt enthalten, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Das Gericht pocht auch beim Ausstellungsdatum auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit.
Ein Ex-Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf die Rückdatierung seines Arbeitszeugnisses, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Es gelte der Grundsatz, dass das Datum auf dem Arbeitszeugnis dem Tag entsprechen muss, an dem es ausgestellt ist. Zeugnisdatum ist Ausstellungsdatum, so das LAG. Die Parteien stritten darum, welches Datum auf ein Arbeitszeugnis gehört: der Tag, an dem es ausgestellt wird, oder der letzte Tag der Beschäftigung? Es sollten Spekulationen über einen möglichen Rechtsstreit beim neuen Arbeitgeber verhindern, die ein späteres Datum zur Folge haben könnte.

Ein Arbeitnehmer klagte, weil sein Arbeitszeugnis statt auf das Ende des Arbeitsverhältnisses (28. Februar) auf ein späteres Datum im April ausgestellt wurde. Er forderte eine Rückdatierung auf den 28. Februar. Das LAG Köln entschied, dass er darauf keinen Anspruch hat. Ein Abstand von bis zu acht Wochen sei üblich und lasse keinen Nachteil erkennen. Ein Rückdatierungsanspruch bestehe daher nicht.

Fazit: Das Datum auf einem Arbeitszeugnis ist richtigerweise das Ausstellungsdatum, das entspricht dem Prinzip der Zeugniswahrheit.

Urteil: LAG Köln vom 5.12.2024, Az.: 6 SLa 25/24

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