Rückzahlung von Strafe zuzüglich Zinsen
Verhängt die EU-Kommission zu Unrecht eine Geldbuße gegen ein Unternehmen, muss die zu viel gezahlte Strafe nebst Zinsen zurückerstattet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Der Fall: Die EU-Kommission hatte gegen die Deutsche Telekom eine Geldbuße von rund 31 Mio. Euro wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in der Slowakei verhängt. Die Telekom erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage und zahlte die Geldbuße unter Vorbehalt und vorläufig. Anschließend erwirkte sie eine Reduktion der Strafe um 12 Mio. Euro. Die Telekom erhielt den Differenzbetrag zurück und forderte für die Zeit zwischen Zahlung der Strafe und Rückerstattung Zinsen. Die EU-Kommission lehnte das ab, wurde aber vom EuGH in die Schranken gewiesen und zur Zahlung verdonnert. Die Zinsen werden nach dem Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich 3,5 Prozentpunkte berechnet. Für die Telekom waren das 1,75 Mio. Euro.
Fazit: Werden zu hohe Strafen verhängt, haben Unternehmen Anspruch auf Rückzahlung der zu hohen Strafe, zuzüglich Zinsen. Das gilt auch für die EU-Kommission.
Urteil: EuGH, Urteil vom 11.06.2024, Az.: C-221/22 P