Rückzahlungsklauseln: Worauf Arbeitgeber achten müssen
Arbeitgeber müssen sehr genau auf die Formulierung von Rückzahlungsklauseln achten, damit sie nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Sie wissen: Mit Rückzahlungsklauseln regeln Arbeitgeber, dass sie übernommene Kosten für Aus-und Fortbildungen erstattet bekommen, falls der Arbeitnehmer das Unternehmen in einer bestimmten Frist verlässt.
Arbeitgeber bleibt auf Kosten für das Studium sitzen
Das LAG hat gerade gegen den Arbeitgeber entschieden und die Rückzahlungsklausel für Studiengebühren als unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber bleibt nun auf den Kosten von 10.800 Euro sitzen. Der Fall: Der Arbeitgeber hatte die Finanzierung des Studiums übernommen, die Studentin verpflichtete sich, die notwendigen Praktika während des Studiums beim Arbeitgeber zu leisen und nach erfolgreichem Abschluss fünf Jahre bei ihm zu arbeiten. Nach Abschluss des Studium nahm sie ihre Arbeit aber nicht auf.
Das LAG entschied gegen das Unternehmen. Die Bindungsfrist von fünf Jahren für die Rückzahlungsklausel war zu lang. Außerdem sei nicht zulässig, dass nicht nach dem Kündigungsgrund (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) differenziert wurde. Die pauschale Rückzahlungsklausel hielt das Gericht daher für unzulässig.
Fazit: Achten Sie bei Rückzahlungsklauseln generell darauf, dass die Kündigungsgründe klar und nicht einseitig geregelt sind. Bleiben Sie in jedem Fall deutlich unter Bindungsfristen von fünf Jahren.
Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.2.2024, Az.: 5 SLa 104/24