Rüstzeit ist Arbeitszeit
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden, dass die zu vergütende Arbeitszeit mit dem Scannen im Zeiterfassungssystem beginnt. Somit sind auch Rüstzeiten zu vergüten. Dazu zählen nach Auffassung des Arbeitsgerichts auch das An- und Ablegen von Schutzkleidung, Firmenbekleidung und die Entgegennahme, Abgabe bzw. Bereitstellung arbeitsnotwendiger Betriebsmittel. Die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters sei erst nach Abschluss dieser „systembedingten Vorbereitungszeiten“ gegeben. Im Streitfall betrieb ein Arbeitgeber ein Callcenter mit mehreren Computer-Arbeitsplätzen. Die Räume betreten die Mitarbeiter mithilfe eines Transponders.
Kündigung ungültig
Im Streit vor dem Arbeitsgericht ging es um mehrere Abmahnungen und schließlich um die Kündigung. Der Arbeitgeber reagierte damit auf die wiederholt verspätete Anmeldung im Computer-System. Die Mitarbeiterin akzeptierte die vom Arbeitgeber angeführten Arbeitszeiten nicht, weil die dafür erfassten An- und Abmeldezeiten im Computer nicht maßgeblich seien. Der Computer benötige einige Zeit zum Hochfahren und zur Installation neuer Updates. Arbeitsanweisungen sahen außerdem vor, das genutzte Headset zu reinigen und wegzuräumen. Diese Tätigkeiten seien Arbeitszeit. Dieser Argumentation folgte das Gericht.
Fazit: Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt mit dem Scannen im Zeiterfassungssystem. Auch alle verlangten Vor- und Nachbereitungsarbeiten, die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sind, gehören zur Arbeitszeit.
Urteil: ArbG Berlin vom 13.10.2022, Az.: 41 Ca 5879/22