Schaden muss bewiesen werden
Die bloße Behauptung eines Mitarbeiters oder Kunden, er sei im Bereich Ihres Betriebes auf Glatteis ausgerutscht, führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch.
Die bloße Behauptung eines Mitarbeiters oder Kunden, er sei im Bereich Ihres Betriebes auf Glatteis ausgerutscht, führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Wer Ihnen gegenüber eine entsprechende Forderung erhebt, muss die Verletzung der Räum- und Streupflicht beweisen. So entschied das Landgericht Coburg (Urteil vom 5.12.2013, mitgeteilt am 7.3.2014, Az. 41 O 393/13).