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1982
BAG zur Verletzung von Datenregeln

Schadensersatz für nicht eingehaltene Betriebsvereinbarung

Der Mit­ar­bei­ter einer Firma wehr­te sich da­ge­gen, dass seine per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten durch einen Cloud-Dienst auf einem Ser­ver in den USA landen. Warum das ein Verstoß gegen eine extra abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Erprobung einer cloudbasierten Software ist, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.

Arbeitgeber müssen Schadensersatz zahlen, wenn sie personenbezogene Daten übertragen und dabei gegen die Regeln einer Betriebsvereinbarung verstoßen. Das entschied das BAG in einem Fall aus Baden-Württemberg, in dem es um Daten für einen Test der cloudbasierten Software „Workday“ für die Personalverwaltung ging. Das Unternehmen übermittelte nicht nur, wie in der Vereinbarung vorgesehen, die Personalnummer, Nachname, Vorname, Telefonnummer, Eintrittsdatum, Arbeitsort, geschäftliche Telefonnummer und geschäftliche E-Mail-Adresse. Die Firma versandte zusätzlich an den Server auch Gehaltsinformationen, Geburtsdatum, Privatadresse und die Steuer-ID. Ein Mitarbeiter, der auch Betriebsratsvorsitzender ist, verlangte daraufhin 3.000 Euro Schadensersatz. Das BAG gestand ihm 200 Euro zu, weil ein immaterieller Schaden durch den Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten entstanden ist.

Fazit: Die Arbeitgeber sollten die Datenschutzregeln (DSGVO) sowie die in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Spielregeln der Datenübermittlung exakt einhalten, andernfalls droht Schadensersatz. 


Urteil: BAG vom 8.5.2025, Az.: 8 AZR 209/21

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