Scheitern in der Probezeit: Firma muss Headhunter zahlen
Beauftragt eine Firma ein Personalvermittlungsunternehmen mit der Beschaffung eines Mitarbeiters, dann muss sie die Vermittlungsprovision bezahlen, auch wenn der neue Mitarbeiter in der Probezeit scheitert. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden.
Der Anspruch auf Vermittlungsprovision, der üblicherweise mit Abschluss des Arbeitsvertrages entsteht, gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird oder nicht. In der Branche ist es üblich, dass der Provisionsanspruch dann fällig wird, wenn der vermittelte Kandidat den Arbeitsvertrag unterzeichnet und die Stelle angetreten hat. Dann ist der Erfolgsfall der Vermittlung eingetreten.
Gestaffelte Zahlung vereinbaren
Soll vom Regelfall für den Fälligkeitszeitpunkte der Provision abgewichen werden, muss das Unternehmen eine entsprechende individuelle Vereinbarung mit dem Personalvermittler treffen. Möglich ist eine gestaffelte Zahlung, z. B. bei Arbeitsaufnahme und nach Ablauf der Probezeit. Verlässt der neue Mitarbeiter von sich aus nach kurzer Zeit die Firma, ist eine kostenlose zweite Suche durch den Personalvermittler durchaus üblich.
Wichtig: Es gibt keine Möglichkeit, die Zahlung des Vermittlungshonorars auf den Mitarbeiter abzuwälzen, wenn er die Firma nach kurzer Zeit wieder verlässt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung ungültig ist. Finanzielle Aufwendungen für Personal sind Betriebsrisiko, so das BAG.
Fazit: Arbeitgeber müssen den Headhunter auch dann zahlen, wenn der vermittelte Mitarbeiter die Probezeit nicht übersteht.
Urteile: LAG München I vom 14.8.2025, Az.: 44 O 3126/25, BAG vom 20.6.2023, Az.: 1 AZR 265/22
Hinweis: Achten Sie auf die Details der Zahlungsbedingungen und passen Sie diese vorab an. Dazu gehören die genaue Höhe der Provision, die Bedingungen für deren Fälligkeit und eventuelle Rückerstattungsregelungen, falls der vermittelte Kandidat das Unternehmen frühzeitig verlässt.