Schichtzulage für freigestellten Betriebsrat
Wie muss die Firma einen freigestellten Betriebsrat bezahlen? Vor dieser Frage stehen viele Personalabteilungen. Auch nach einer Reihe von Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bleiben die Grundlagen unverändert, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt bestätigt. Entscheidend ist weiterhin die Bezahlung für die frühere Tätigkeit.
Das BAG entschied, dass ein freigestellter Betriebsrat weiter Anspruch auf eine frühere Schichtzulage hat, obwohl er in seiner neuen Tätigkeit nur noch tagsüber arbeitet. Das BAG wies auf die Entgeltminderung für Betriebsräte hin (§ 37 Abs. 2 BetrVG): Betriebsräte dürfen keine Einkommenseinbußen, wenn sie für das Gremium von ihren beruflichen Aufgaben freigestellt sind. Bei der Ermittlung des Entgelts kommt es darauf an, was der Betriebsrat – hypothetisch betrachtet – verdienen würde, wenn er oder sie weiter im alten Job gearbeitet hätten. Da Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausführen, soll das Verbot der Entgeltminderung die Bereitschaft zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern.
Fazit: Maßgebend für die Bezahlung eines freigestellten Betriebsrats ist die Tätigkeit, die er vor der Übernahme seines Ehrenamts ausgeübt hat.
Urteil: BAG, vom 28.8.2024, Az.: 7 AZR 197/23